201609.22
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Antrag auf Elternzeit

Kind unterwegs? – Antrag auf Elternzeit nur mit Unterschrift –

Für Berufstätige stellt sich vor der Geburt ihres Kindes die Frage, wie es im Job weitergehen soll. Mit Hilfe der Elternzeit lassen sich Kind und Beruf vereinbaren. Mütter bzw. Väter haben Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit, wenn sie ihr Kind selbst betreuen.

Eine Elternzeit muss man vom Arbeitgeber verlangen und zwar nicht nur rechtzeitig, sondern auch schriftlich.

Doch was bedeutet „schriftlich“? Genügt es, wenn die Elternzeit per Fax, E-Mail, SMS oder Whatsapp Nachricht verlangt wird?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 145/15 entschieden, dass für ein wirksames Elternzeitverlangen eine eigenhändige Original-Unterschrift erforderlich ist. Eine Mitteilung per Fax, E-Mail oder SMS/Whatsapp genügt also nicht.

Dies wurde der Arbeitnehmerin in dem vom BAG entschiedenen Fall zum Verhängnis.

Sie hatte ihrem Chef vor der Geburt ihres Kindes lediglich per Fax mitgeteilt, dass sie  eine zweijährige Elternzeit in Anspruch nehmen wolle.

Nachdem der Sonderkündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (der vier Monate ab der Geburt besteht) ausgelaufen war, erhielt die frischgebackene Mutter von ihrem Arbeitgeber die Kündigung.

Gegen die Kündigung setzte sie sich gerichtlich zur Wehr – und verlor schließlich vor dem BAG.

Die Erfurter Richter entschieden, dass sich die Arbeitnehmerin nicht auf den während der Elternzeit bestehenden Sonderkündigungsschutz berufen könne, da sie die Elternzeit nicht wirksam verlangt habe. Die Mitteilung per Fax genügte dem BAG nicht für ein wirksames Elternzeitverlangen.

Da der Arbeitgeber nur einen Kleinbetrieb unterhielt und deshalb auch nicht an den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gebunden war, wurde die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Fazit: Wer Elternzeit verlangt, muss dieselben Formalitäten beachten wie bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag: die Erklärung muss auf Papier festgehalten und eigenhändig unterzeichnet werden. Ansonsten ist das Elternzeitverlangen unwirksam, was weitreichende Folgen haben kann, wie die Arbeitnehmerin in dem Fall des BAG erfahren musste.

Für Fragen zum Thema Arbeitsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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