201510.14
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Verjährungshemmung durch Güteantrag

Verjährungshemmung durch Güteantrag –

BGH zu den Voraussetzungen für eine Verjährungshemmung durch Güteantrag, III ZR 189/14, 191/14, 198/14.

Der BGH hatte über diverse Klagen zu entscheiden, die Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds gegen einen Finanzdienstleister erhoben hatten.

Die Kläger machten Schadenersatzansprüche aus angeblicher Falschberatung geltend.

Mit dem Ziel, die Verjährung zu verhindern, hatten die Kläger noch vor Einreichung der Klage jeweils Güteanträge bei einer Gütestelle gestellt.

Hierbei nutzen sie die von einer Kanzlei zur Verfügung gestellten Musteranträge.

In seiner am 18.06.2015 verkündeten Entscheidung urteilte der Bundesgerichtshof nun, dass die Güteanträge zu ungenau gewesen seien. So müsste dort zumindest die konkrete Kapitalanlage, die Zeichnungssumme sowie der ungefähre Beratungszeitraum und der Beratungshergang aufgeführt sein. Weiter hätte das Ziel des Güterantrags, also das Verfahrensziel (Schadenersatz und dessen Höhe), dargelegt werden müssen.

Diese Mindestanforderungen seien mit den von den Klägern gestellten Güteanträgen nicht erfüllt.

Hiernach konnte auch der Verjährungseintritt nicht verhindert werden.

Die Klagen auf Schadenersatz wurden daher bereits aus diesem Grund abgewiesen.

Mit dieser Entscheidung wird wieder deutlich, dass auch ein „Schnellschuss“ nicht immer hilfreich ist, zumal, wenn es um Verjährungshemmung von Ansprüchen mit wirtschaftlicher Bedeutung geht.

Bei Fragen zum Thema Kapitalanlagerecht stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwälte Kröber Part mbB
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