201402.20
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BGH – Technische Geräte und deren Typenbezeichnung

BGH – Technische Geräte und deren Typenbezeichnung

 Alle diejenigen, die technische Geräte anbieten, sollten künftig darauf achten, auch die genaue Typenbezeichnung des jeweiligen Geräts anzugeben.

So handelt es sich – gemäß BGH laut Entscheidung vom 19.02.2014, Az. I ZR 17/13 – bei der Typenbezeichnung um ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5a Abs.3 Nr.1 UWG.

Soweit die Typenbezeichnung also vorenthalten wird, ist dies wettbewerbsrechtlich unlauter und kann abgemahnt werden.