202003.12
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Corona-Virus: Was Arbeitgeber wissen müssen – Teil 3

III. Müssen meine Arbeitnehmer zur Arbeit erscheinen, wenn sie sich auf dem Weg dorthin oder in der Firma selbst  infizieren könnten?

Generell wird die Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht berührt. Einem Arbeitnehmer, der nicht erkrankt ist, steht kein grundsätzliches Zurückbehaltungsrecht zu, nur weil sich die Wahrscheinlichkeit einer Infizierung, beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit oder durch Kontakte am Arbeitsplatz, erhöht. Ihr Mitarbeiter ist wie bisher verpflichtet, seine ihm übertragenen Aufgaben zu leisten und den Bestimmungen der Vorgesetzten bzw. von Ihnen Folge zu leisten.

Auch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB für einen in Deutschland tätigen Arbeitnehmer kommt im Falle der Rückkehr eines Kollegen aus einer kritischen Region (einer Region, für die eine Reisewarnung ausgegeben wurde) nicht automatisch in Betracht. Auf Wunsch Ihres Mitarbeiters können Sie diesen ohne Bezahlung freistellen.

Lesen Sie morgen: „Anspruch auf Vergütung“