201510.14
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Notarhaftung

Notarhaftung bei fehlendem sachlichen Grund –

Notarhaftung bei fehlendem sachlichen Grund für Verkürzung der zweiwöchigen Schutzfrist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG, BGH mit Urteil vom 07.02.2013, Az. III ZR 121/12

Der Käufer zweier Eigentumswohnungen hatte sich vom Verkäufer zu einem schnellen Erwerb überreden lassen. Im Nachgang stellte sich aber heraus, dass die Immobilen nicht die Qualität hatten, wie dieser erwartet hatte.

Mit dem Ziel sich aus dem Vertrag zu lösen, erklärte der Käufer die Anfechtung des Vertrages sowie den Rücktritt. Verkäufer und Käufer einigten sich dann einvernehmlich. Das Grundstück ging zurück.

Da nach der einvernehmlichen Lösung auch Kosten beim Käufer verblieben, hielt sich dieser nun im nächsten Schritt an den Notar. Der Käufer forderte von diesem Schadenersatz, weil dieser die Zwei- Wochenfrist des § 17 BeurkG nicht beachtet hatte.

Der BGH machte hierauf deutlich, dass die dem Verbraucher eingeräumte Schutzfrist des § 17 BeurkG nicht zur Disposition der Beteiligten stehe. Demnach könne weder der Käufer noch der Verkäufer auf diese Frist verzichten.

Hieran würde auch der Passus im Kaufvertrag nichts ändern, wonach die Parteien die Frist nicht abwarten wollten und auf sofortiger Beurkundung bestanden hätten.

Eine Ausnahme wäre nur möglich, wenn ein sachlicher Grund für die Verkürzung der Frist vorliegen würde. Auf einen solchen Grund hätten sich die Beteiligten aber nicht berufen. Der Notar wurde daher zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.

Dieses Urteil macht deutlich, dass auch weitere Beteiligte – wie ein Notar – in die Überlegungen einbezogen werden können, soweit Schadenersatz aus Falschberatung bei einem Immobilienkauf durch einen Verbraucher diskutiert wird.

Bei Fragen zum Thema Notarhaftung stehen wir gerne zur Verfügung.

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