201508.21
Off
0

Sofortüberweisung als einzige unentgeltliche Zahlungsart

Sofortüberweisung als einzige unentgeltliche Zahlungsart unzumutbar!?

Laut Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 24.06.2015, Az. 2-06 O 458/14, verstößt die Zurverfügungstellung der Sofortüberweisung als alleinige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit gegen § 312a Abs.4 Nr.1 BGB.

So sei – wie das LG Frankfurt feststellt – diese Zahlungsart dem Verbraucher nicht zuzumuten, da der Betreiber des Zahlungsdienstes die Zahlungsabwicklung nur ermöglicht, wenn ihm vom Kunden Zugriff auf dessen sensible Finanzdaten eingeräumt wird.

Jeder Onlineshop-Betreiber sollte daher darauf achten, neben der Sofortüberweisung mindestens eine andere kostenlose Zahlungsmethode anzubieten.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung auch von der zweiten Instanz bestätigt wird.

Bei Fragen zum Thema Wettbewerbsrecht stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwälte Kröber Part mbB
Zur Drehscheibe 5
92637 Weiden
Tel.: 0961/390910
Fax.:0961/39091-10
e-mail: kroeber@rae-kroeber.de