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VW und die Abgasmanipulation

VW-Aktionäre brauchen nicht tatenlos zu bleiben, sondern können und sollten möglichst zeitnah aktiv werden und ihre Rechte sichern.

Was ist passiert?

Die aus der Presse bereits bekannten Abgasmanipulationen der VW AG haben auch den nichts ahnenden VW-Aktionär massiv getroffen. Die Aktie ging auf Talfahrt. Eine Erholung ist bisher nicht in Sicht.

Was ist zu tun?

Die gute Nachricht:

Die geschädigten VW-Aktionäre sind den Manipulationen des Konzerns und dem einhergehenden Kursverfall nicht schutzlos ausgeliefert.

Damit die gesetzlichen Schutzmechanismen aber greifen, gilt es verschiedene „Spielregeln“ zu beachten.

Wie lauten diese "Spielregeln"?

Laut den Bestimmungen der §§ 13, 15, 37 b und 37 c WpHG werden unter den dort genannten Voraussetzungen Schadenersatzverpflichtungen des Unternehmens (Emittenten) ausgelöst, welches gegen kapitalmarktrechtliche Mitteilungspflichten verstößt. Dies ist hier geschehen, wie die Aktionäre bereits den einschlägigen Presseveröffentlichungen entnehmen können. Auch wird zu prüfen sein, ob weitere Schadenersatzbestimmungen aus dem BGB greifen, wobei es sicherlich auf die weitere Entwicklung um Erkenntnisse zu dem Dieselgate-Skandal ankommt.

Was ist zu ersetzen?

Relevant ist der Anspruch auf Ersatz des sog. Kursdifferenzschadens, welcher auf Basis des § 37 b WpHG vereinfacht und „abstrakt“ zugunsten des Geschädigten ermittelt wird. Das ist der Betrag, um den die Aktien bei rechtzeitiger Veröffentlichung der „Insider-Informationen“ hätten günstiger erworben werden können.

Für eine Schadensschätzung im Zuge des § 287 ZPO kann aber der tatsächliche Kursverlauf nach Bekanntwerden der zu veröffentlichenden Insiderinformationen herangezogen werden. So hat allein die VW-Vorzugsaktie beispielsweise nach Bekanntwerden der Manipulationen innerhalb weniger Tage rund 45 % ihres Kurswertes verloren. Bei dieser Schadensermittlung ist unerheblich, ob die Wertpapiere wieder veräußert wurden und / oder sich der Wertpapierkurs erholt. Vielmehr steht besagte Schadenersatzforderung dem Anleger ungeschmälert selbst dann zu, wenn er die Papiere inzwischen veräußert hat oder weiterhin behält und deren Kurs wieder steigen sollte. Entscheidend ist allerdings, dass besagte Wertpapiere erst nach der Verletzungshandlung und dann bis längstens 17.09.2015 gekauft worden sind.

Ein kurzes Berechnungsbeispiel:

VW-Vorzüge Kaufdatum 16.09.2015 Kurs: 170,13 €

Kursentwicklung nach Bekanntwerden der Manipulation zum 02.10.2015, Kurs:  92,56 €.

Kursdifferenz pro Aktie: 77,57 €.

Bei unterstelltem Kauf von 150 Stück ergibt dies einen Schaden von 11.635,50€.

Die Schadenshöhe sollte unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls ermittelt werden.

Alternativ ist der Ausgleich des sog. Transaktionsschadens zu beanspruchen, der den ursprünglichen Zustand – ohne das „schädigende Ereignis“ – wieder herstellen soll (Naturalrestitution). Dabei geht es im Wesentlichen um die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufskurs. Hier muss aber ein tatsächlicher „Buchverlust“ eingetreten sein. Hält der Aktionär die Papiere weiter, so variiert sein Schaden analog zur Kursentwicklung. Sollte der Wert der Papiere wieder steigen, kann sich der Transaktionsschaden rein theoretisch auf Null belaufen.

Anders beim Kursdifferenzschaden: Dieser ändert sich gerade nicht, und zwar unabhängig von künftigen Kursentwicklungen und ob das Papier im Bestand bleibt oder ggf. veräußert wird. Der Kursdifferenzschaden steht dem Geschädigten in jedem Fall als Mindestschaden zu, nachdem er die Papiere ja immer um diese Differenz hätte günstiger erwerben können, wenn ihm / dem Markt nicht verbotswidrig die kraft Gesetzes zu veröffentlichenden Insider-Informationen vorenthalten worden wären. Dabei erfolgt die Schadensermittlung sogar „abstrakt“, was natürlich für den betroffenen Anleger viele Vorteile bietet. Der Geschädigte muss lediglich darlegen und ggf. beweisen, dass – wäre die Ad-hoc-Mitteilung rechtzeitig erfolgt – der Kurs zum Zeitpunkt seines Kaufs niedriger gewesen wäre, wofür aber die Kursentwicklung nach dem 17.09.2015 ja die entsprechenden Hinweise liefert.

Zur Beseitigung des Transaktionsschadens besteht außerdem die Möglichkeit, Rückzahlung des damaligen Kaufpreises Zug um Zug gegen Übertragung der Papiere zu verlangen. In diesem Fall muss allerdings der Aktionär die Wertpapiere noch in Händen haben.

Weiterhin ist für sämtliche Ansprüche entscheidend, dass diesen nicht bereits die Einrede der Verjährung entgegenzusetzen ist.

Wann droht Verjährung?

Verjährungsbeginn:

In den Veröffentlichungen zur Abgasmanipulation werden ganz unterschiedliche Zeitpunkte ins Feld geführt, zu denen VW die „Insider-Informationen“ unverzüglich zu veröffentlichen gehabt hätte.

Hier wird z.B. die Einführung des neuen „clean Diesel“ im Frühjahr 2008 in den USA genannt. Schon im Frühsommer 2008 hätte – laut einer Meinung - der Kapitalmarkt informiert werden müssen, dass immense finanzielle Risiken aus dem rechtswidrigen Vorgehen, gerade in den USA, drohten.

Weiterhin soll der Geschäftsbericht von Volkswagen für das Jahr 2012  - veröffentlicht am 14.03.2013 - laut einer Mitteilung falsch gewesen sein.

Schließlich wurde die Öffentlichkeit spätestens im September 2015 über die aufgedeckten Sachverhalte ausgiebig informiert, wovon auch die Aktionäre Kenntnis erhielten.

Dies alles sind nur einige Fixpunkte aus einer Reihe von Bezugsgrößen, um zu ermitteln, in welchem Zeitfenster denn Schadenersatzforderungen ausgelöst wurden und wann bzw. ob den Ansprüchen Verjährung droht.

Vor dem 10.07.2012 entstandene Ansprüche:

Soweit die Ansprüche auf WpHG gestützt werden, bestimmt sich die Verjährungsregelung nach dem § 37 b IV bzw. 37 c IV WpHG und zwar in der bis 09.07.2015 gültigen Fassung.

Danach wären aber insoweit Forderungen aus der Zeit vor dem 10.07.2012 nach altem Recht bereits verjährt, da Ansprüche gegen VW (den Emittenten) unabhängig von der Kenntnis des Anlegers spätestens 3 Jahre nach Anspruchsentstehung und der Pflichtverletzung, also dem Unterlassen oder der Veröffentlichung einer falschen Insider-Information verjähren.

Am oder nach dem 10.07.2012 bis 09.07.2014 entstandene Forderungen:

Wenn die Ansprüche auf das WpHG gestützt werden, ist zu differenzieren, ob der Gläubiger (i) positive Kenntnis, (ii) keine Kenntnis bzw. lediglich fahrlässige Unkenntnis oder (iii) grob fahrlässige Unkenntnis von der Unterlassung oder Mangelhaftigkeit der Kapitalmarktinformationen hatte.

Falls gewünscht, kann die Rechtsanwälte Kröber PartmbB dem interessierten Aktionär hier gerne weitere Auskünfte unter Berücksichtigung des für ihn einschlägigen Sachverhalts geben.

Dies gilt ebenso für Forderungen nach dem WpHG, die am oder nach dem 10.07.2014 bis zum 09.07.2015 sowie am oder nach dem 10.07.2015 entstanden sind.

Soweit die Rechtsprechung wegen einer gesetzlichen Regelungslücke die Auffassung vertreten sollte, dass eine nach altem Recht (WpHG vor dem 09.07.2015) begonnene und am oder nach dem 10.07.2015 noch laufende Verjährungsfrist nach "altem Recht" - also WpHG vor 09.07.2015 - zu beurteilen sei, würde ggf. den auf das WpHG gestützten Schadensersatzansprüchen auch bei dieser Konstellation spätestens 3 Jahre nach der Pflichtverletzung durch die VW AG Verjährung drohen. (z.B. Veröffentlichung des Geschäftsberichts 2012 am 14.03.2013 bei unterstellt unterlassener Veröffentlichung von Insiderinformationen. Eine Verjährung würde dann ggf. zum 14.03.2016 eintreten.)

Wenn die Schadenersatzansprüche auf BGB-Bestimmungen gestützt werden sollten, ist die Verjährung gesondert zu prüfen.

Das Musterverfahren (KapMuG):

Am 01.11.2012 ist das Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) und zur Änderung anderer Vorschriften in Kraft getreten.

Mit dem KapMuG wird die Durchführung eines sog. Musterverfahrens ermöglicht. Dabei bestimmt das zuständige OLG nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus allen Klägern, deren Verfahren nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt wurde und welche einen Musterklageantrag gestellt haben. Der Vorteil: Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 KapMuG wirkt der Musterentscheid für und gegen alle Beigeladenen.

Es besteht aber auch die alternative Möglichkeit innerhalb einer Frist von 6 Monaten (ab Bekanntgabe des Beschlusses durch das OLG im Klageregister) einen Anspruch schriftlich gegenüber dem OLG zum Musterverfahren anzumelden.

Dies führt zwar zur Hemmung der Verjährung bis das Musterverfahren rechtskräftig entschieden ist, hat aber den Nachteil, dass die Entscheidung keine direkte Bindungswirkung entfaltet.

Auch hier kann die Rechtsanwälte Kröber PartmbB dem interessierten Aktionär gerne kostenlos weitere Auskünfte zukommen lassen, wie in seiner speziellen Situation verfahren werden sollte.

Im Übrigen wird empfohlen, vor gerichtlichen Schritten VW außergerichtlich unter Fristsetzung zum Schadensausgleich aufzufordern, um eine spätere Erstattung der Verzugszinsen und der etwaigen außergerichtlichen Kosten zu ermöglichen.

Weiterer Informationsaustausch:

Richtig ist, dass sich für die meisten Aktionäre die Erlangung / Auswertung immer neuer und weitergehender Informationen zu den Abgasmanipulationen schwierig gestaltet.

Daher bietet die Rechtsanwälte Kröber PartmbB an, interessierten Anlegern auf Wunsch kostenfrei weitere Informationen zukommen zu lassen.

Dies hat für die interessierten Aktionäre den Vorteil, weiterhin unterrichtet zu bleiben und die bisherigen Informationen aktualisieren zu können.

Weiterhin prüft die Rechtsanwälte Kröber PartmbB auf Wunsch – ebenfalls kostenlos – ob im jeweiligen Einzelfall hinreichende Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen VW gegeben sind. Unsere Kanzlei ist bereits seit vielen Jahren im Bereich Bank- und Kapitalanlagerecht tätig.

Ferner klärt die Rechtsanwälte Kröber PartmbB gerne unentgeltlich, ob bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung Kostendeckung für die zu veranlassenden Schritte erteilt wird.

 

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