202010.23
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Das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei „ausnahmsweise“ fernkommunikativ geschlossenen Autokaufverträgen

Was es beim Angebot von Fahrzeugen im Internet im Hinblick auf Vertragsschluss und Widerrufsrecht zu beachten gilt

Im Wege zunehmender Digitalisierung ist es mittlerweile üblich geworden, dass Autohändler ihre Neu- und Gebrauchtwagen auch via Internetanzeigen bewerben und anbieten.

Aber wie sieht es eigentlich mit dem darauffolgenden Kaufvertragsschluss aus?  Wann liegt ein Fernabsatzvertrag vor? Und entsteht durch solche Verträge nicht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers?


Der Idealfall

Wird ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug auf einer Online-Plattform annonciert, so liegt zunächst noch kein bindendes Angebot seitens des Händlers, sondern nur eine sog. „Aufforderung zur Abgabe von Angeboten“ vor. Konkret bedeutet dies: Erst der Kaufinteressent gibt durch Herantreten an den Händler das rechtsverbindliche Angebot ab, der Händler kann dieses sodann durch entsprechende Rückmeldung annehmen – der Kaufvertrag kommt zustande.


Der Käufer bzw. Verbraucher wird sich in diesem Fall der Einfachheit halber regelmäßig zur Übermittlung seiner Erklärung Fernkommunikationsmittel, insbesondere E-Mail oder Telefon, bedienen.

Die Annahmeerklärung sollte sodann – idealerweise bereits auf dem dem Verbraucher übersandten Bestellformular schriftlich fixiert – derart ausgestaltet sein, dass etwa die Annahme erst durch Ausführung der Lieferung in den Geschäftsräumen des Händlers erfolgt. Diese erfolgt sodann ohnehin im Rahmen der persönlichen Anwesenheit der Vertragsparteien.


Da in diesem Falle kein Vertrag vorliegt, der ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde, besteht mithin auch kein Widerrufsrecht des Verbrauchers.


Die Ausnahme

Erfolgt die beiderseitige Korrespondenz zwischen den Vertragsparteien aber sämtlich via E-Mail, Telefon oder anderer Fernkommunikationsmittel, liegt die Annahme eines Fernabsatzvertrages nahe. Relevant wird dies insbesondere in Fällen, in denen der Händler dem Verbraucher die Bestellung „bestätigt“, da dies als Annahme ausgelegt werden kann.

Hier kann dem äußeren Erscheinungsbild nach durchaus ein Fernabsatzvertrag vorliegen.


Im Nachgang kommt es aus juristischer Sicht aber darauf an, ob der Vertragsschluss auch im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist. Dies ist nach der Maßgabe zu beurteilen, ob der Händler mit sachlicher und personeller Ausstattung innerhalb seines Betriebes die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die nötig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen.


Vereinfacht gesagt: Der Händler muss also insbesondere auch regelmäßig und systematisch – und nicht nur gelegentlich – die Ware „in die Ferne“ absetzen bzw. absetzen können. Teil der Vertragsabwicklung muss also auch der Versand der Ware sein.

Die ausnahmsweise Entgegennahme einer Bestellung per Telefon und das anschließende Versenden der Ware reicht hierfür nach der Rechtsprechung nicht aus.

 

Letztlich besteht also auch unter o. g. Prämissen in diesem Ausnahmenfall kein Widerrufsrecht des Verbrauchers im Rahmen des Autokaufvertrages.

Dennoch kommt es aber in solchen Fällen regelmäßig zur Erklärung des Widerrufs durch den Verbraucher – insbesondere bei Gebrauchtwägen, bei denen dem Käufer nach den ersten gefahrenen Kilometern der Kauf aus verschiedensten Gründen nun doch reut.


Möglichst frühzeitige Klarstellung notwendig

Um dem Problem möglichst vorzubeugen, ist bereits bei der Bestell- und Vertragsgestaltung Achtsamkeit geboten. Es sollte daher – wie bereits oben schon erwähnt – in jedem Fall frühzeitig klargestellt werden, dass die Angebotsannahme erst mit der Auslieferung des Fahrzeugs am Standort des Händlers erfolgt.


Zumindest aber sollte bei der Annonce keinesfalls mit der Zusendung oder Anlieferung des zu erwerbenden Fahrzeugs geworben werden. Auch sollte von etwaigen „Kauf mich“-Buttons o. ä. bei der Internetanzeige tunlichst abgesehen werden.


Gerne sind wir Ihnen bei der Vertragsprüfung sowie der Ermittlung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.

Rechtsanwälte Kröber | Lahovnik Rechtsanwälte PartmbB
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