Wenn das Tier aufs Auto trifft: Was bei Wildunfällen zu beachten ist
Oft unterschätzte Gefahr und v. a. in Bayern häufige Unfallursache: Wildunfälle können bei falscher Handhabe sehr schnell gefährlich und teuer werden
Egal, ob aufgrund von Kollisionen oder Ausweichmanövern: Nur allzu oft sind Wildtiere der Auslöser für Verkehrsunfälle, die teilweise mit erheblichen Sach- und/oder Personenschäden einhergehen. Kein Wunder, denn bereits bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 60 km/h entspricht die Wucht, mit der ein einfaches Wildschwein in die Fahrzeugfront einschlägt, dem Gewicht eines ausgewachsenen Nashorns.
Umso wichtiger ist es für Autofahrer, die korrekte Vorgehensweise in entsprechenden Fällen zu kennen und sich auch dann richtig zu verhalten, wenn einmal der Zusammenstoß unvermeidbar ist.
Vor der Kollision
Das Grundlegendste sogleich vorweg: Erhöhte Vorsicht ist vor allem in den Monaten September bis Januar sowie Juli bis August geboten, und hier v. a. in Zeiten der Dämmerung, nachts sowie bei Nebel. Insbesondere sollten Wildwechsel-Schilder nicht leichtfertig ignoriert werden – frühe Aufmerksamkeit sowie eine angepasste Geschwindigkeit kann hier schon zur Unfallvermeidung beitragen.
Queren aber plötzlich doch größere Wildtiere die Fahrbahn, sollte der Ratschlag beherzigt werden, den man meist noch aus dem Fahrunterricht kennt: Abblenden, bremsen und hupen. Keinesfalls sollte ausgewichen werden, insbesondere nicht bei kleinen Wildtieren. Die Gefahr des Kontrollverlusts über das eigene Fahrzeug ist hierbei schlicht zu groß, weswegen die Fahrt mit hoher Wahrscheinlichkeit im Gegenverkehr oder an einem Baum enden kann. Im Gegensatz hierzu geht die direkte Kollision mit dem Wild regelmäßig glimpflicher aus.
Nach der Kollision
Ist ein Zusammenstoß trotz all der vorgenannten Aktionen nicht mehr vermeidbar, ist es wichtig, eine Reihe von weiteren Maßnahmen zu kennen und zu beachten:
Zunächst ist – wie jedem Verkehrsunfall – die Unfallstelle mittels Warnblinkanlage sowie Warndreieck abzusichern, Verletzte sind zu versorgen und ggf. Rettungskräfte zu rufen.
Sodann muss der Wildunfall – sofern es sich nicht lediglich um Kleintiere wie Igel handelt – gemeldet werden. Hierzu ist in jedem Fall die Polizei zu verständigen, im Idealfall auch der örtlich zuständige Jäger. Ist dieser nicht bekannt, wird er sodann durch die Polizei informiert.
Wurde das Wildtier durch den Aufprall getötet, ist dieses an den Straßenrand zu legen, um Folgeunfällen vorzubeugen. Wegen Infektionsgefahr sollte das Tier dabei nie mit bloßen Händen bzw. nur mit Handschuhen angefasst werden. Verletztes Wild sollte dagegen niemals angefasst werden, da dieses in Panik gefährlich bzw. aggressiv werden kann – hier auf das Eintreffen des Jägers warten.
Auf keinen Fall darf das tote Tier mitgenommen oder einfach nur ohne Meldung liegengelassen und weitergefahren werden. Hier kommt eine Strafbarkeit wegen Wilderei bzw. unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Betracht.
Schließlich sollte man den Unfall fotografisch dokumentieren und sich eine sog. „Wildschadenbescheinigung“ ausstellen lassen – denn diese ist im Nachgang v. a. für den Schadensersatzanspruch beim Versicherer relevant!
Und wer kommt jetzt für den Schaden auf?
In versicherungsrechtlicher Hinsicht zahlt bereits der Teilkaskoversicherer Schäden, die beim Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild (etwa Wildschweine, Hirsche, Rehe, Füchse oder Hasen) entstanden sind.
Wichtig: Weicht der Fahrer dem plötzlich auftauchenden Wild aber aus und es kommt hierdurch zu einem Schadensereignis, zahlt der Teilkaskoversicherer dann nicht, wenn es sich um ein Kleintier handelt. In solchen Ausweichfällen springt der Versicherer regelmäßig erst ab Wildschweingröße ein, da bei Kleintieren der Schaden bei Kollision in der Regel geringer ist als nach bei einem Ausweichmanöver. In Ausweichfällen zahlt daher den Schaden an anderen Fahrzeugen, Leitplanken, etc. nur die Haftpflichtversicherung und den Schaden am eigenen Fahrzeug die Kaskoversicherung.
Schließlich kann auch das „bloße“ starke Abbremsen für Tierliebhaber unerwartet teuer werden. Dies ist nämlich gem. der StVO nur bei zwingendem Grund erlaubt und einen solchen erfüllt in der Regel erst ein Tier ab der Größe eines Fuchses, da erst hier durch das Überfahren ein nicht unbedeutender Schaden am eigenen Kfz entstehen kann.
Kommt es also z. B. infolge einer Vollbremsung wegen eines Hasen zu einem Auffahrunfall, trägt der abbremsende Vordermann laut der Rechtsprechung eine erhebliche Teilschuld.
Gerne sind wir Ihnen bei der Ermittlung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.
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