202008.17
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Die Restwertermittlung nach dem Verkehrsunfall und die dabei entscheidende Rolle des Geschädigten

Was bei der Ermittlung des Restwerts zu beachten ist, um finanzielle Einbußen zu vermeiden

Ausgangspunkt der Restwertermittlung ist das sog. Wirtschaftlichkeitsgebot, das der Geschädigte eines Verkehrsunfalls zu beachten hat.

Dieses besagt, dass der Geschädigte unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Restwertverwertung zu wählen hat. Ein Fokus liegt hier insbesondere auf den individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten.

Denn: An der Verwertung zu einem möglichst hohen Restwert ist natürlich der Haftpflichtversicherer des Schädigers besonders interessiert: Je höher der Restwert, desto niedriger die Zahllast des Haftpflichtversicherers.

Grundsatz: Angebote auf dem regionalen Markt

Grundsätzlich genügt der Geschädigte dem o. g. Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er sein verunfalltes Fahrzeug zu einem Restwert verkauft, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten ermittelt hat, das den allgemeinen und insbesondere regionalen Markt berücksichtigt und eine ordnungsgemäße Wertermittlung erkennen lässt, so der BGH.

Der Geschädigte ist nach einem Verkehrsunfall dagegen nicht gehalten, bei der Restwertermittlung und -verwertung Angebote räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder Angebote spezieller Autobörsen oder -plattformen zu berücksichtigen, wie etwa einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet.

Ebenso ist er nicht verpflichtet abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des verunfallten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, ggf. bessere Restwertangebote vorzuschlagen oder zum bereits eingeholten Gutachten Stellung zu beziehen. Ein besseres Restwertangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers wird nämlich erst dann beachtlich, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Vorlage dieses Angebots noch nicht verkauft ist.

Konkret bedeutet dies: Der Geschädigte darf sich grundsätzlich auf den ermittelten Restwert im Gutachten verlassen.

Ausnahme: Überregionaler Markt, Restwertbörse im Internet

Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches – auch – im Bereich des An- und Verkaufs von gebrauchten Kraftfahrzeugen tätig ist. Hierunter fallen v. a. Autohäuser und Leasinggesellschaften, als sog. „Ausnahmefallgruppe“.

Einem solchen gewerblich agierenden Geschädigten ist nämlich ohne Weiteres zuzumuten, Kaufangebote auf dem Restwertmarkt im Internet zu berücksichtigen und dort auch Angebote einzuholen. Denn weil dies für die entsprechende Branche gerade typisch ist und einschlägige Märkte leicht zugänglich sind, wäre es gem. der Rechtsprechung des BGH schlicht unvernünftig, eine solche Verwertungsmöglichkeit unberücksichtigt zu lassen.

Legt das Sachverständigengutachten hier lediglich Restwertangebote des allgemeinen, regionalen Marktes zugrunde, ist Achtsamkeit geboten, da sich der Haftpflichtversicherer des Schädigers im Nachgang auf ein höheres überregionales Restwertangebot berufen kann.

Niedrigere Zahlungen der Haftpflichtversicherer und Regressrisiken drohen

Aus diesem Grunde ist – in der Rolle des gewerblich auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befassten Geschädigten – bereits beim ersten Gutachten der überregionale (Internet-)Markt zu berücksichtigen.

Der Geschädigte übernimmt in diesem Fall nämlich letztlich das Risiko, dass sich der erzielte Erlös später als zu niedrig herausstellt – was zu Kürzungen von Zahlungen seitens des gegnerischen Haftpflichtversicherers führen kann.

Regressrisiken drohen in dieser Konstellation dem Sachverständigen, insbesondere vonseiten des Geschädigten. Jedoch vertritt die Rechtsprechung hier oftmals die Auffassung, dass Angehörigen der Ausnahmefallgruppe ein nicht unerhebliches Mitverschulden anzulasten ist.

Die Weichen der ordnungsgemäßen Restwertermittlung sollten daher bereits früh gestellt werden.

Gerne sind wir Ihnen bei der Ermittlung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.

Rechtsanwälte Kröber | Lahovnik Rechtsanwälte PartmbB
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