Dieselskandal: 10-jährige Verjährungsfrist in Aussicht für Ansprüche gegen VW & Co.
Eine sich immer weiter auf dem Vormarsch befindliche Rechtsansicht könnte betrogenen Verbrauchern eine 10-jährige Verjährungsfrist für ihre Ansprüche gegen den VW-Konzern bescheren.
In seinem verbraucherfreundlichen Urteil vom 25.05.2020 stellte der BGH nun letztendlich fest und klar, dass VW zahllose Fahrzeughalter vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat.
Eine Vielzahl betroffener Fahrzeugbesitzer scheute aber bis dato – u. a. aus Risiko- und Kostengründen – eine Klage gegen VW und stellt sich nun die Frage, ob sie ihre Ansprüche mit der äußerst positiven BGH-Rechtsprechung im Rücken auch 2020 noch geltend machen können.
Die Antwort hierauf gleich vorweg:
Die Chance ist da! Denn vieles spricht dafür, dass die Verjährung auch im Jahre 2020 noch gar nicht eingetreten ist bzw. VW selbst im Verjährungsfall weiterhin Schadensersatz schuldet.
Kein Ablauf der 3-jährigen Regelverjährungsfrist
So entschieden auch hinsichtlich der Verjährung bereits viele Gerichte ohnehin im Sinne von betrogenen Verbrauchern.
Zutreffend nahmen diese an, dass bzgl. der Ansprüche gegen VW das Durchsickern der ersten Ungereimtheiten in den Jahren 2015 und 2016 noch gar nicht geeignet war, die 3-jährige Regelverjährungsfrist in Gang zu setzen. Darüber hinaus habe eine erhebliche Rechtsunsicherheit aufgrund eines juristisch höchst komplexen Sachverhalts existiert. Dies folge auch daraus, dass die Gerichte in einschlägigen VW-Fällen zur damaligen Zeit noch höchst unterschiedlich urteilten.
Die Folge: Die Verjährungsfrist beginnt im Zuge dieser Auffassung oftmals erst mit den ersten verbraucherfreundlichen Urteilen der Land- und Oberlandesgerichte ab den Jahren 2017 und 2018, teilweise sogar erst mit gesicherter Kenntnis der Rechtslage aufgrund des höchstrichterlichen BGH-Urteils vom 25.05.2020 zu laufen. Dies eröffnet reelle Erfolgschancen auch noch für Klagen im Jahr 2020!
10-jährige Verjährungsfrist
Aber auch über die Regelverjährungsfrist hinaus existiert ein juristischer Ansatz, der immer mehr vertreten wird und auch von den Gerichten immer wieder berücksichtigt und anerkannt wird.
Denn selbst wenn man eine Verjährung der Ansprüche gegen VW annehmen würde, wäre VW auch im Zuge des § 852 S. 1 BGB noch verpflichtet, den gezogenen finanziellen Vorteil aus der begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zurückzuzahlen – also den Kaufpreis – abzgl. der Händlermarge – sowie durch die Kapitalnutzung erlangte Zinsen. Der besondere Pluspunkt an dieser Rechtsauffassung: Dieser Anspruch gegen VW verjährt hierbei erst 10 Jahre ab Kaufdatum, was einen vollkommen neuen und weiteren Klagespielraum ermöglicht als bisher.
Der Abgasskandal wird den VW-Konzern also noch viel länger verfolgen als anfangs gedacht, eine nochmalige Klagewelle steht in Aussicht.
Denn spätestens jetzt, nachdem eine gesicherte sowie verbraucherfreundliche Rechtslage zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch VW besteht sowie sehr viel gegen eine bereits bestehende Verjährung von Ansprüchen spricht, sollten vom VW-Konzern Geschädigte nicht zögern, ihr Recht umgehend geltend zu machen.
Dies umso mehr, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, die vor dem Kauf des Fahrzeugs abgeschlossen wurde. Diese übernimmt in der Regel – bis auf eine etwaige Selbstbeteiligung – sämtliche Kosten des gerichtlichen Verfahrens, womit für Sie selbst keinerlei weiteres Kostenrisiko mehr besteht.
Gerne sind wir Ihnen bei der Vertragsprüfung sowie Ermittlung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.
Benedikt Schreiber, Rechtsanwalt
Rechtsanwälte
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