201602.19
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Privates Surfen am Arbeitsplatz

LAG Berlin-Brandenburg zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz:

In seinem Urteil vom 14.01.2016 hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden, dass der Arbeitgeber bei Verdacht auf einen Verstoß gegen das Verbot einer privaten Internetnutzung den Browserverlauf des Dienstrechners eines Arbeitnehmers auch ohne dessen Zustimmung auswerten darf.

In dem vom LAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einen PC zur Verfügung gestellt. Eine private Internetnutzung war dem Arbeitnehmer allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem dem Arbeitgeber Hinweise vorlagen, dass der Arbeitnehmer das Internet in erheblichem Umfang auch zu privaten Zwecken nutzte, wertete er den Browserverlauf des Dienstrechners ohne Zustimmung des Arbeitnehmers aus. Da hierbei an fünf Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Arbeitstagen eine Privatnutzung festgestellt werden konnte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos.

Das LAG hielt die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam, da die unerlaubte Nutzung des Internets zu privaten Zwecken eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertige. Der Browserverlauf des Dienstrechners dürfe auch zum Beweis für das private „Surfen“ des Arbeitnehmers herangezogen werden.

Denn es handele sich zwar um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Die Daten seien jedoch verwertbar, da das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne die vorherige Zustimmung des Arbeitnehmers erlaube und dem Arbeitgeber auch keine anderen Mittel zum Nachweis des Umfangs der unerlaubten Internetnutzung zur Verfügung gestanden hätten.

Es bleibt abzuwarten, ob gegen das Urteil Revision beim BAG eingelegt wird.

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