201505.28
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Kosten für Mängelbeseitigungsarbeiten

Hat ein Auftragnehmer seinem Auftraggeber die Kosten für eine Überwachung von Mängelbeseitigungsarbeiten zu erstatten?

Auf dem Bau kommt es immer wieder zu Differenzen, welche Aufwendungen einem Auftraggeber bei Mängelbeseitigungsarbeiten zu erstatten sind. Zählen hierzu ggf. auch die Kosten einer Überwachung der Arbeiten durch einen Architekten des Auftraggebers?

Der Grundsatz lautet: Dem Auftraggeber sind nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB die Aufwendungen zu vergüten, die für notwendige Mängelbeseitigungsarbeiten einschließlich Nebenarbeiten anfallen. Dabei ist der Umfang der Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch die vertragliche Herstellungspflicht des Auftragnehmers bestimmt. Der Auftragnehmer ist zu sämtlichen Leistungen verpflichtet, die für das Erreichen der Mängelfreiheit notwendig sind, einschließlich der Prüfung des Mangels, der Maßnahmen, um an die Mangelstelle heranzukommen, und der Beseitigung von Nachbesserungsfolgen. Ihm obliegt u. a. die Beschaffung des Materials, dessen Transport an die Baustelle, der Einsatz des notwendigen Personals und dessen Unterbringen, die Vorsorge für eine erforderliche Überwachung des Personals bei der Ausführung, die Untersuchung und Prüfung des vorhandenen Bauzustands, die Durchführung erforderlicher Güteprüfungen und die Einholung notwendiger Gutachten.

Inzwischen hatte das OLG Hamm außerdem zu entscheiden, ob auch Aufwendungen für eine nur vorbeugende Überwachung der Mängelbeseitigung durch den mit der Objektüberwachung beauftragen Architekten des Auftraggebers erstattungspflichtig sind.

Hier kam es zur richterlichen Entscheidung, dass dem Auftraggeber durch diese Leistung kein Schaden entstanden sei, da auch die Überwachung der Beseitigung von Mängeln nach § 15 Abs. 2 HOAI zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gehöre.

Nach dieser Bestimmung werde nämlich nicht zwischen der Mängelbeseitigung durch den ursprünglich beauftragten Unternehmer und der Mängelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme unterschieden.

Es bleibt abzuwarten, wie andere Gericht diesen Sachverhalt werten.