201504.22
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Volksbank Weiden – ZielsparPlan plötzlich ohne Bonus?!

Viele Banken haben ihren Kunden in den letzten Jahren Verträge mit ZielsparPlan offeriert. So auch die Volksbank Nordoberpfalz eG (nachfolgend auch: Volksbank Weiden). Dabei wurde nicht nur eine Verzinsung der Guthaben, sondern auch verbindliche Bonuszahlung zwischen 1,5 % und 100 % für die während eines Jahres eingezahlten Raten versprochen, und zwar gestaffelt nach Ansparjahren.

Mit diesen zwei Renditekomponenten konnte vielen Kunden der Abschluss von Verträgen schmackhaft gemacht werden.

Nun soll aber alles anders sein.

Veränderte Marktverhältnisse würden – so die Volksbank Weiden – eine Anpassung der Zielsparverträge angeblich unausweichlich machen.

Hierbei wird bankseitig vor allem die negative Entwicklung des Referenzzinssatzes angeführt, welcher sich aus dem jeweils aktuellen 3-Monats-/ sowie 5 Jahreszins ermittelt.

Dabei sollen nicht nur die Zinsen angepasst, sondern plötzlich – entgegen allen bisherigen Abmachungen – auch die fix vereinbarten Bonuszahlungen ab 2015 vollkommen entfallen.

Im Gegenzug würde das angesparte Guthaben künftig mit 1,25 % per anno ab 01.01.2015 bis 31.12.2020 verzinst.

Die VOBA bittet deren Kunden, ihr doch entsprechenden „Auftrag zur Umstellung der Konten“ zu erteilen.

Auf die massiven wirtschaftlichen Konsequenzen der „Umstellung“ wird nicht hingewiesen.

Was bedeutet dies für den Kunden?

Die Volksbank Weiden bittet die Kunden,  dieser einen von ihr selbst vorgefertigten „Auftrag  zur Umstellung der Konten“ zu erteilen, damit so die fix vereinbarten Bonuszahlungen vom Tisch sind/entfallen.

Mit Unterzeichnung würde der Kunde also auf die lukrativen Bonuszahlungen von bis zu 100% der jährlichen Einzahlsumme verzichten und als Ersatz eine Verzinsung von 1,25 % per anno der Gesamteinlage erhalten.

Wie geht es weiter?

Kunden der Volksbank sollten sich daher umgehend informieren und nicht ohne jede weitere Abklärung der finanziellen Konsequenzen blind Schriftstücke unterzeichnen, die zu massiven Nachteilen führen können.

Welches Handeln im jeweiligen Einzelfall ansteht, ist anhand der vertraglichen Unterlagen zu klären. Unsere Kanzlei ist hier bereits aktiv.

Bei der Wertung spielt auch die BGH-Rechtsprechung zur Wirksamkeit /Unwirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln eine wichtige Rolle.

Die Tätigkeitsfelder unserer Kanzlei können jederzeit über die Homepage www.rae-kroeber.de abgefragt werden.


Kontakt

RA Sven Kröber

Zur Drehscheibe 5

92637 Weiden