201504.18
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Bewertung von Firmen im Internet

Vorsicht bei der Bewertung von Firmen im Internet

Seitdem Kunden im Internet ihre Erfahrungen mit Firmen, erworbenen Produkten und Dienstleistungen auf Bewertungsportalen oder direkt auf den Websites der Anbieters veröffentlichen/teilen können, kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen.

Wird ein Unternehmen oder Dienstleister mit einer negativen Bewertung eines Kunden konfrontiert, stellt sich immer die Frage, ob dies so akzeptiert werden oder ob der Kunde hierfür gerade stehen/haften muss.

Grundsätzlich sind kritische Meinungsäußerungen über Unternehmen von diesen hinzunehmen, da diese vom Grundgesetz – Art 5 der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit – geschützt sind, so der BGH z.B. zuletzt mit Entscheidung vom Dezember 2014.

Dies ist aber nur der erste Schritt.

Im zweiten Schritt ist in jedem Einzelfall eine Interessen- und Güterabwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem (Unternehmer-) Persönlichkeitsrecht vorzunehmen. Weiter ist festzustellen, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung handelt.

Wie das Ergebnis der konkreten Abwägung aussieht, wird so individuell sein, wie die einzelne Bewertung. Deshalb besteht hier immer eine gewisse Rechtsunsicherheit.

Fest steht jedoch:

Wenn die Äußerung falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen enthält, verstößt sie gegen das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht und ist damit unzulässig.

Sollte der Kunde daher nachweislich falsche Tatsachen behaupten, haftet er sogar für Schäden, die dem Unternehmen durch solche unwahren Behauptungen entstehen.

Bei reiner unzulässiger Schmähkritik und Beleidigungen erübrigt sich eine Diskussion sowieso.

Man sollte als Kunde daher immer zweimal überlegen, bevor man eine vielleicht unüberlegte Bewertung abgibt.