201503.13
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Cashmaxx KG und die Einverständniserklärung zum „Lösungsvorschlag“

Nachdem die Cashmaxx KG ihre Kunden im Februar 2014 angeschrieben und individuelle Lösungsvorschläge unterbreitet hatte, waren etliche Kunden aus Angst, ggf. das gesamte eingesetzte Vermögen zu verlieren, bereit, dem jeweiligen Angebot zuzustimmen.

Das Angebot beinhaltete regelmäßig die Rückführung des Auszahlungsbetrages in monatlichen Raten über fast ein halbes Jahrzehnt. Aber selbst diese Raten blieben nun in vielen Fällen aus.

Offensichtlich übersah Cashmaxx jedoch, dass die Wirksamkeit dieser vereinzelt getroffenen Abreden mehr als nur intensiv zu diskutieren ist, da mit diesem Vorgehen der Sinn des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG vollkommen ausgehebelt würde.

Auch deshalb ist gerade hier auf sofortige Auszahlung der angelegten Gelder zu drängen und zwar vorbehaltlich aller weitergehenden Ansprüche.

Selbst wenn Sie also auf den „Lösungsvorschlag“ der Cashmaxx KG eingegangen sind, sollten die weiteren Schritte mit einem Anwalt abgestimmt werden, um ungewollte Nachteile zu vermeiden.

Wir stehen hierfür gerne zur Verfügung.

Kontakt:

Rechtsanwalt Sven Kröber
Zur Drehscheibe 5
92637 Weiden