201601.05
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Vertriebsverbot im Internet

Erster Kartellsenat des OLG Frankfurt zu Internet-Vertriebsverbot :

In seinem Urteil vom 22.12.2015 hat der Senat des OLG Frankfurt ein in einem Vertrag vereinbartes Internet-Vertriebsverbot teilweise für zulässig erachtet.

Die Regelung sah vor, dass der Hersteller von Markenrucksäcken einen Sportfachhändler nur beliefert, soweit dieser diese Produkte nicht über Amazon verkauft und nicht über Preissuchmaschinen bewirbt.

Das Verbot, die Artikel nicht über Amazon verkaufen zu dürfen, sei wirksam, so das OLG.  So dürfe ein Hersteller von Markenartikeln in einem selektiven Vertriebssystem zum Schutz der Marke steuern, in welcher Art und Weise seine Markenprodukte vertrieben werden. Das Interesse des Markeninhabers an einer qualitativen Beratung sowie der Signalisierung einer hohen Produktqualität der Marke überwiege. So erscheine bei Amazon das Produkt nicht als Angebot eines Fachhändlers.

Das Verbot des Herstellers, dass seine Artikel nicht auf Preissuchmaschinen eingestellt werden dürften, wird jedoch als unzulässig eingestuft. Hierin würde ein Missbrauch seiner Stellung als Hersteller zu sehen sein, welcher die Abhängigkeit des Händlers ausnutze. Die Preissuchmaschine diene lediglich dem Auffinden des Händlers und beeinträchtige nicht das Markenimage.

Es bleibt abzuwarten, ob gegen das Urteil Revision beim BGH eingelegt wird.

Bei Fragen zum Thema Kartellrecht und Markenrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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