201507.15
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Zuständigkeit bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnkosten

Wenn Zwei sich streiten …

Zwei Amtsgerichte konnten sich partout nicht einigen, wer für einen Rechtsstreit auf Erstattung von Abmahnkosten aus einem angeblichen Wettbewerbsverstoß zuständig sein soll.

Hierauf wurde der Vorgang dem OLG Hamm zur Entscheidung vorgelegt.

Dieses stellte hierauf fest, dass keines der Gerichte zuständig ist.

So sind wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich vor den Landgerichten zu verhandeln, auch wenn „nur“ die Abmahnkosten eingeklagt werden.  Abmahnkosten sind – so das OLG – Ansprüche, die in direkten Zusammenhang mit den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen stehen.

(OLG Hamm, Urteil vom 26.06.2015, Az. 32 SA 29/15)

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