202003.30
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Auch in schwierigen Zeiten: Aktuelle Informationen zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Jeder sollte im Fall der Fälle Vorsorgemaßnahmen getroffen haben, um somit seinen Angehörigen die „richtigen“ Entscheidungen abnehmen.

Wir informieren über aktuelle Rechtsprechung und was besonders beachten werden muss, damit auch alles nach Ihrem Willen geschieht.


I. Patientenverfügung

Die Entscheidung über medizinische Behandlungen sollte im Ernstfall nicht anderen überlassen werden. Jeder kann mit einer Patientenverfügung für den Notfall vorsorgen: so erhalten Ärzte und Pfleger einen Leitfaden an die Hand, der das Recht auf Selbstbestimmung auch dann sicherstellt, wenn die eigene Einwilligungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.

Eine Patientenverfügung gibt im Falle einer zukünftigen Entscheidungsunfähigkeit des Patienten darüber Auskunft, welche medizinischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen und welche zu unterlassen sind. Die Patientenverfügung ist für Ärzte, Pflegepersonal und Im Übrigen auch Gerichte bindend. Deshalb sollte sie so präzise wie möglich konkrete Situationen beschreiben.

Zuletzt hat der BGH mit Beschluss vom 14.11.2018 zu der Frage Stellung genommen, welche inhaltlichen Voraussetzungen an eine Patientenverfügung zu stellen sind. Der BGH hat in diesem Zusammenhang deutlich gemacht, dass die Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, jedenfalls für sich genommen nicht die für eine wirksame Patientenverfügung erforderliche hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung darstellt.

Vielmehr muss möglichst genau beschrieben werden, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche der Verfasser in diesen Situationen hat. Der Verfasser sollte konkret niederlegen, ob die in der Patientenverfügung festgelegten Behandlungswünsche (z. B. die Durchführung oder die Ablehnung bestimmter Maßnahmen wie Beatmung oder künstliche Ernährung) in allen Behandlungssituationen gelten sollen.

Lässt sich z. B. eine Patientenverfügung nicht auf die konkrete Situation beziehen, ist diese nicht wirksam. Ist dies der Fall, müssen Bevollmächtigte oder Betreuer im Sinne des Patienten entscheiden.


Wichtig: Ehepartner oder Kinder dürfen nicht automatisch als gesetzliche Vertreter handeln!


II. Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer anderen Person das Recht einräumen, für Sie zu handeln. Die Vorsorgevoll macht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Sie können mit dem Bevollmächtigten vereinbaren, dass dieser von der Vorsorgevollmacht erst dann Gebrauch machen darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu regeln. Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht zu vermeiden.


Wichtig: Banken und Kreditinstitute prüfen das Vorliegen einer wirksamen Vollmacht zur Vornahme von Bankgeschäften besonders streng. Wir empfehlen daher, zur Erteilung einer Konto-/Depotvollmacht die Bank oder das Kreditinstitut in Begleitung der zu bevollmächtigenden Person persönlich aufzusuchen.


Sorgen Sie – nicht nur in Zeiten von Corona – vor und nehmen Ihren Angehörigen die Verantwortung ab.


Weitere Informationen und Formulare finden Sie auch unter

https://www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht_node.html

Selbstverständlich beraten wir Sie bei allen Vorsorgemaßnahmen und arbeiten individuelle Verfügungen, auch gemeinsam mit Ihren Angehörigen, für Sie aus.