201809.19
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BGH erklärt sog. „Zinscap-Prämie“ für unwirksam

BGH erklärt sog. „Zinscap-Prämie“ bzw. Zinssicherungsgebühr für eine garantierte Zinsobergrenze für unwirksam 

In Zeiten schwankender Zinssätze bitten manche Banken ihre Kunden zusätzlich zur Kasse, indem sie in Darlehensverträgen Klauseln integrieren, die das Risiko schwankender Zinssätze zwar minimieren, den Kreditnehmern aber auch teuer zu stehen kommen.

So hatte beispielsweise die Deutsche Apotheker- und Ärztebank in der Vergangenheit bei Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz eine sog. „Zinscap-Prämie“ bzw. Zinssicherungsgebühr verlangt.

Mit dieser Gebühr ließ sich die Bank eine Begrenzung des Zinssatzes bei variabel verzinsten Darlehensverträgen für eine bestimmte Zeit vergüten. Es handelte sich dabei in der Regel um eine nicht unerhebliche Vergütung.

Auch in einem von uns betreuten Fall beträgt die Zinscap-Prämie ganze 5 % des Nettodarlehens. Bei einem Darlehensbetrag i. H. v. € 200.000,00 ergibt sich somit eine zu zahlende Gebühr in Höhe von € 10.000,00.

BGH mit Urteil vom 05.06.2018 (Az. XI ZR 790/16)

Gegen diese Vertragspraxis hat nun ein Verbraucherschutzverein Klage erhoben, mit dem Ziel, die zukünftige Möglichkeit zur Vereinbarung einer Zinscap-Gebühr zu kippen.

Nach einem vollständigen Instanzenzug hatte der BGH nun am 08.05.2018 über diese Kostenpositionen in Kreditverträgen zu entscheiden.

Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt dahingehend erklärt, dass die von der Deutsche Apotheker- und Ärztebank verwendeten und für Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz vorformulierten Klauseln, wie etwa

  • „Zinscap-Prämie: … % Zinssatz p.a. … % variabel*
  • *Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens … p.a. und höchstens … p.a.
  • Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“
  • „Zinssicherungsgebühr: … % Zinssatz p.a. … % variabel*
  • *Bis zum … beträgt der Zinssatz mindestens … p.a. und höchstens … p.a.
  • Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.“,

im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unwirksam sind.

Der BGH sieht in der Zinscap-Prämie, zu Recht, eine laufzeitunabhängige Gebühr, die neben dem Vertragszins nicht vereinbart werden darf. Die Bank bekommt schon nach der Ausgestaltung des Gesetzes mit dem vereinbarten Zins bereits den vollen Preis für die Überlassung des Geldes. Es gibt keine Grundlage, auf der weitere Zahlungen verlangt werden dürfen. Die Klausel sei deshalb unangemessen und somit unwirksam.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Konsequenz ist, dass Kunden der Deutschen Apotheker- und Ärztebank dringend prüfen sollten, ob oben genannte Formulierungen in Ihren Verträgen zu finden sind und somit die Prämie/Gebühr ohne Rechtsgrund bezahlt wurde.

Im Einzelfall wäre dann ggf. zu eruieren, ob den Ansprüchen der Einwand der Verjährung entgegensteht oder diese noch durchzusetzen sind.

Gerne sind wir Ihnen bei der Ermittlung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.

Rechtsanwälte Kröber Part mbB
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