202003.10
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Corona-Virus: Was Arbeitgeber wissen müssen

In Deutschland sind nach heutigen Angaben des Robert-Koch-Institutes 1.139 Menschen mit dem Coronavirus infiziert. Fiebermessen vor Betreten des Firmengeländes, Entgeltfortzahlung bei Kita- oder Schulschließung – wir sagen Ihnen, was Sie jetzt wissen müssen. 

I. Was sind als Arbeitgeber meine Rechte und Pflichten, um das Ansteckungsrisiko gering zu halten?

1. Die Informationspflicht

Sie können im Rahmen Ihrer arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht bei erkennbaren Risiken verpflichtet sein, drohende Infektionen durch rückkehrende Arbeitnehmer mittels Aufklärungs- und Vorsichtsmaßnahmen zu vermeiden.

Insofern haben Sie das Recht, bei Ihren Arbeitnehmern, die aus einem Auslandsaufenthalt zurückkommen, anzufragen, ob diese sich an Orten mit einem deutlich erhöhten Ansteckungsrisiko oder in einer gefährdeten Region aufgehalten haben. Ihr Anspruch ist dabei grundsätzlich beschränkt auf eine Negativauskunft. Das heißt, Ihr Arbeitnehmer ist nicht gezwungen, Auskunft über seinen exakten Aufenthaltsort zu geben.

2. Die Freistellung

Ferner können Sie die Freistellung ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen Ihres Arbeitnehmers aussprechen. Dadurch entbinden Sie den Arbeitnehmer, um den es sich handelt, von seiner Leistungspflicht und verwehren ihm den Zugang zur Arbeitsstätte. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Ihr Suspendierungsinteresse das Ihres Arbeitnehmers an einer vertragsgemäßen Beschäftigung überwiegt. Das Suspendierungsinteresse wird auf die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften (§ 4 Nr. 1 ArbSchG) und die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht (§ 241 II BGB) gestützt.

Es setzt sich regelmäßig durch, wenn Sie Grund zur Annahme einer arbeitsunfähigen Erkrankung haben, obwohl sich Ihr Arbeitnehmer selbst als nicht krank erachtet.

Des Weiteren ist eine einseitige Freistellungserklärung durch Sie denkbar, sofern von Ihrem Arbeitnehmer eine Gesundheitsgefahr für andere Mitarbeiter oder auch Kunden ausgehen sollte. Zu diesem Zweck reicht der klare Verdacht der Ansteckung mit einer infizierenden Krankheit (wie dem Coronavirus) aus. Dieser kann damit untermauert werden, dass sich Ihr Arbeitnehmer an einem Ort mit deutlich erhöhter Ansteckungsgefahr bzw. einer gefährdeten Region befunden hat.

3. Vorsorgliche Maßnahmen

Sie sind nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dazu verpflichtet, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Beachtung der Umstände zu treffen, welche die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Arbeitnehmer bei der Arbeit sicherstellen und für Sie machbar und zumutbar sind. Auch Ihre Mitarbeiter haben jedoch Verpflichtungen nach dem Arbeitsschutzgesetz. So sind Ihre Mitarbeiter nach §§ 15, 16 ArbSchG verpflichtet, Ihnen unverzüglich jede ausgiebige Gefahr für ihre Gesundheit und Sicherheit zu melden und Ihren arbeitsschutzrechtlichen Weisungen zu entsprechen.

Als vorbeugende Maßnahme kann die Aufstellung eines „Pandemieplans“ sinnvoll sein. Ein solches Konzept stellt sicher, dass Ihr Betrieb für den Fall einer Pandemie vorbereitet ist und geeignete Strategien gegen eine solche Krise parat hat, die im schlimmsten Falle kurzfristig verwendet werden können. Die Pandemiephasen der WHO können hierfür als Leitlinie genutzt werden.

Lesen Sie morgen: „Ich habe den Verdacht, dass ein Mitarbeiter sich mit dem Corona-Virus infiziert hat. Darf ich auf eine ärztliche Untersuchung des Mitarbeiters bestehen?“