202003.11
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Corona-Virus: Was Arbeitgeber wissen müssen – Teil 2

II. Ich habe den Verdacht, dass ein Mitarbeiter sich mit dem Corona-Virus infiziert hat. Darf ich auf eine ärztliche Untersuchung des Mitarbeiters bestehen?

Sofern Sie ein berechtigtes Interesse hieran haben, können Sie eine betriebsärztliche Untersuchung eines aus den Krisengebieten zurückkehrenden Arbeitnehmers verlangen. Dieses berichtigte Interesse muss sowohl das Selbstbestimmungsrecht, als auch die körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers stets überwiegen und unterliegt anhand einer gründlichen Abwägung aller maßgeblichen Umstände der Prüfung des Einzelfalls.

Folglich kann Ihr berechtigtes Interesse an einer betriebsärztlichen Kontrolle die geschützten Interessen Ihres Mitarbeiters überwiegen, wenn dieser besonderen Ansteckungsrisiken ausgesetzt war. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich der Mitarbeiter in einer gefährdeten Region befand, für die das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat und Ihr Mitarbeiter an Orten mit erhöhtem Reise- und Publikumsverkehr, wie z. B. Flughäfen und/oder Bahnhöfen, zugegen war. Das gilt möglicherweise auch dann, wenn ein deutlich erhöhtes Infizierungsrisiko aufgrund der herrschenden Situation am Ort der Reise besteht und sich die betroffene Erkrankung durch ein besonderes hohes Ansteckungsrisiko auszeichnet.

Pauschal Reihen-(Fieber-)Tests im Betrieb anzuordnen, ist nach aktueller Lage vermutlich noch nicht zulässig. Dafür bräuchte es nämlich einen konkreten Anlass in Form einer konkreten Ansteckungsgefahr. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn im Betrieb bereits eine erste Infektion vorliegt. Schlussendlich maßgeblich sind die Umstände im Einzelfall. Im Rahmen seiner Mitbestimmung ist vor Anordnung eines Reihen-(Fieber-)Tests bei Betreten des Betriebsgeländes in jedem Fall – falls vorhanden – der Betriebsrat zu beteiligen.

Lesen Sie morgen: III. Müssen meine Arbeitnehmer zur Arbeit erscheinen, wenn sie sich auf dem Weg dorthin oder in der Firma selbst infizieren könnten?