202003.13
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Corona-Virus: Was Arbeitgeber wissen müssen – Teil 4

Aus aktuellem Anlass:

Arbeitspflicht und Vergütungsanspruch bei Krippen-/Kita- oder Schulschließung

Kann ihr Mitarbeiter in Folge einer Krippen-/Kita-/Schulschließung seiner Arbeitsleistungspflicht nicht nachkommen, kann ein Vergütungsanspruch ebenfalls nach § 616 BGB bestehen.

Schließt die Betreuungseinrichtung wegen Ansteckungsgefahr, müssen die Eltern zunächst versuchen die Betreuung anderweitig sicherzustellen, etwa durch Verwandte.

Es ist jedoch umstritten, ob die Schließung einer Krippe/Kita oder Schule im Einzelfall ein objektives persönliches Leistungshindernis und damit eine Anspruchsvoraussetzung des § 616 BGB darstellen kann. Teilweise wird aber vertreten, dass der vorübergehende Betreuungsbedarf des Kindes einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund darstellt.

Sollte § 616 im Arbeitsvertrag jedoch wirksam ausgeschlossen worden sein, besteht überhaupt kein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Sofern Sie das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihren Mitarbeitern nicht belasten wollen, empfehlen wir Ihnen eine einvernehmliche Lösung – wie etwa kurzfristig zu gewährendem Urlaub – zu finden, damit beide Parteien auf der sicheren Seite sind.

Lesen Sie morgen: „Anspruch auf Vergütung“