202003.15
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Corona-Virus: Was Arbeitgeber wissen müssen – Teil 6

V. Darf ich meine Mitarbeiter weiterhin für Dienstreisen nach Asien oder in andere Gefährdungsgebiete schicken?

Im Wesentlichen bleibt der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung auch in den Regionen verpflichtet, in welchen in reichlichem Umfang Ansteckungskrankheiten aufzuweisen sind. Dies allerdings unter Beachtung einiger Besonderheiten.

Ihrem betreffenden Mitarbeiter steht für den Fall einer Dienstreise in ausländische Zonen, in denen das Virus vorherrscht, grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht zu. Dieses besteht gemäß § 273 Abs. 1 BGB nur ausnahmsweise, wenn Ihrem Mitarbeiter die Leistung unzumutbar ist. Hierzu hat die Erbringung seiner Arbeitsleistung unter solchen Umständen zu erfolgen, die für ihn mit nicht unerheblichen Gefahren für sein Leben und seine Gesundheit einhergehen. Solange vom Auswärtigen Amt keine Reisewarnung vorliegt, ist dies regelmäßig der Fall.

Sofern vom Auswärtigen Amt für einzelne Länder oder Regionen eine Reisewarnung ausgegeben wurde, können Ihre Mitarbeiter ausnahmsweise dazu berechtigt sein, einer Reise in solche Regionen zu widersprechen. Das Auswärtige Amt gibt Reisewarnungen aus, wenn allgemein vor Einreisen in diese Gebiete gewarnt werden muss. In diesem Fall werden auch die dort lebenden Deutschen dazu aufgefordert, aus dem Land auszureisen.

Sofern sich Ihr Mitarbeiter bereits im Ausland aufhält, so sind die Ausführungen zu den Arbeitsverhältnissen in Deutschland übertragbar: Ihrem Mitarbeiter steht kein prinzipielles Zurückbehaltungsrecht zu. Es ist Ihre Entscheidung, einen bestimmten Arbeitnehmer in Ausnahmesituationen (bei unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit) von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung zu entbinden.

Anderweitiges kann gelten, sobald eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Umfasst die Warnung eine Region oder ein Land, in dem Ihr Mitarbeiter seine geschuldete Leistung nach dem Arbeitsvertrag ausübt, kann seine Pflicht zur Arbeitsleistung im Einzelfall gemäß § 273 Abs. 1 BGB entfallen. Hierbei kommt es darauf an, ob der Schutzzweck der Reisewarnung die im Arbeitsvertrag geregelte Tätigkeit umfasst. Das kann beispielsweise bei Orten mit gestiegenem Reise- und Publikumsverkehr angenommen werden. Lediglich hier ist Ihr Mitarbeiter den gleichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt wie im Falle einer Entsendung. Die Leistungserbringung wird somit unzumutbar.

Wie die Regelung bzgl. einer von Ihnen finanzierten Rückkehr für sich bereits im Ausland aufhaltende Arbeitnehmer ist, hängt auch vom Einzelfall ab. Hierbei kommt es beispielsweise auf die voraussichtliche Ausbreitung der Krankheit in entsprechenden Regionen an.

Nur ein Sicherheitshinweis des Auswärtigen Amtes reicht nicht zur Annahme eines Zurückbehaltungsrechts Ihres Mitarbeiters nach § 273 Abs. 1 BGB aus. Sicherheitshinweise weisen auf länderspezifische Risiken für Reisende und Deutsche im Ausland hin und beinhalten nur die Empfehlung, von Reisen in solche Gebiete Abstand zu nehmen. Ausreichend ist dies zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechts bzw. eines Anspruchs auf Rückholung nicht.

Ihr Mitarbeiter kann seinen vertraglichen Vergütungsanspruch nur weiter beanspruchen, sofern er die Reise gerechtfertigter Weise nicht antritt. Sie können diesem Mitarbeiter dann wegen Ihres Direktionsrechts eine andere Tätigkeit zuweisen. Befindet sich Ihr Arbeitnehmer bereits im Ausland und ist infolge der Erkrankung arbeitsunfähig erkrankt, so hat er (wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind) Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG.