Neues EuGH-Urteil zu Kreditverträgen
Der EuGH hat mit Urteil vom 26.03.2020 entschieden, dass eine häufig in Kreditverträgen verwendete Widerrufsinformation mit europäischem Recht nicht vereinbar ist. Konkret geht es um folgende Klausel, die sich in der Widerrufsinformation zahlreicher Verträge findet:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat.“
Der BGH hatte diese Klausel bislang für „klar und verständlich“ erklärt. Dem hat nun der EuGH widersprochen.
§ 492 Abs. 2 BGB selbst enthält überhaupt keine der geforderten Pflichtangaben, sondern verweist lediglich auf weitere Paragraphen, die zudem für den rechtlichen Laien nur schwer verständlich sind. Der EuGH begründet seine aktuelle Entscheidung damit, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen. Es reiche nicht aus, wenn im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf Vorschriften verwiesen wird, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften weiterverweisen (sog. Kaskadenverweis) und der Verbraucher darauf verwiesen wird, mehrere Rechtsvorschriften -noch dazu in verschiedenen Gesetzeswerken- zu lesen, um Klarheit darüber zu erhalten, welche Pflichtangaben enthalten sein müssen, damit die Widerrufsfrist in dem konkreten Verbraucherdarlehensvertrag zu laufen beginnt.
Zwar ist die Entscheidung des EuGH für nationale Gerichte grundsätzlich bindend, der EuGH ist jedoch selbst nicht dazu befugt, nationales Recht auszulegen. Dies ist Aufgabe der nationalen Gerichte. Bisher hat der BGH betont, dass das deutsche Recht ungeachtet etwaiger „Auslegungshilfen“ des EuGH nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Kaskadenverweis als rechtsunwirksam auszulegen ist.
Es bleibt abzuwarten, ob der BGH auch weiterhin an dieser Auffassung festhält.
Kunden, die nach dem 10.06.2010 z. B. ein Immobiliendarlehen, einen Autokredit o.ä. abgeschlossen haben, sind jedenfalls gut beraten, die Widerrufsmöglichkeit des Vertrages anwaltlich prüfen zu lassen.
Kunden, die in der Zeit zwischen dem 10.06.2010 und dem 31.03.2016 z. B. ein Immobiliendarlehen bzw. nach dem 10.06.2010 einen Autokredit abgeschlossen haben, sind jedenfalls gut beraten, die Widerrufsmöglichkeit des Vertrages anwaltlich prüfen zu lassen.