Sofortüberweisung als einzige unentgeltliche Zahlungsart
Sofortüberweisung als einzige unentgeltliche Zahlungsart unzumutbar!? Laut Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 24.06.2015, Az. 2-06 O 458/14, verstößt die Zurverfügungstellung der Sofortüberweisung als alleinige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit gegen § 312a Abs.4 Nr.1 BGB. So sei – wie das LG Frankfurt feststellt – diese Zahlungsart dem Verbraucher nicht zuzumuten, da der Betreiber des Zahlungsdienstes die Zahlungsabwicklung nur…